1.
die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
2.
die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet werden;
3.
4.
die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach
§ 55 Absatz 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
5.
6.
die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des
§ 55 Absatz 2 und die Wasserläufe;
7.
8.