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Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 630

Pflicht zur Zeugniserteilung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
3Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.