1.
der
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und
2.
der
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26).
.DIESER TITEL DIENT DER UMSETZUNG
.
.1. DER
RICHTLINIE 76/207/EWG DES RATES VOM 9. FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG, ZUR BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN (ABL. EG NR. L 39 S. 40) UND
.
.2. DER
RICHTLINIE 77/187/EWG DES RATES VOM 14. FEBRUAR 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN, BETRIEBEN ODER BETRIEBSTEILEN (ABL. EG NR. L 61 S. 26)..