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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 61
Definition des relevanten Indikators
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 61 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1)
1
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen.
§ 61 Abs. 1 Satz 2 WuSolvV
2
Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2)
1
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ermitteln den relevanten Indikator als Differenz der nachfolgenden Positionen:
§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WuSolvV
1.
dem Produkt aus dem durchschnittlichen Bestand an Spareinlagen und dem durchschnittlichen Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute dividiert durch 100 und
§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WuSolvV
2.
den Zinsaufwendungen für Spareinlagen.
§ 61 Abs. 2 Satz 2 WuSolvV
2
Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
§ 61 Abs. 2 Satz 3 WuSolvV
3
Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendungen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnittlichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, multipliziert mit 100.
§ 61 Abs. 2 Satz 4 WuSolvV
4
Der durchschnittliche Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
§ 61 Abs. 3 Satz 1 WuSolvV
(3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befreiender Wirkung erstellte Jahresabschluss.