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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 6
Unselbständigkeit des Sondereigentums
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.