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InsolvenzstatistikgesetzVerweise

§ 5a

Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen

InsStatG

Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

1Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln.
2Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen.
3Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden.
4Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.