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BundeswahlordnungVerweise

§ 59

Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

BWO

Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher.
2Dieser prüft den Wahlschein.
3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers.
4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.