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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 58
Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 58 Satz 1 WuSolvV
Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den
§§ 13 bis 15
unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach
§ 51a Absatz 6
des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.