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EinlagensicherungsgesetzVerweise

§ 54

Prüfung der Systeme durch Stresstests

EinSiG

Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
2Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.
(2) 1Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck.
2Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
(3) 1Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten.
2Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.