2Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei
1.
unter den in Artikel 7 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung zu gewähren, oder
2.
unter den in Artikel 8 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten Verordnung einzurichten.