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PrüfungsberichtsverordnungVerweise

§ 52

Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

PrüfbV

Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:
1.
§ 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,
2.
§ 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,
3.
§ 27 des Pfandbriefgesetzes,
4.
§ 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie
5.
§ 28 des Pfandbriefgesetzes.
2Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
3Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.
(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:
1.
bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,
2.
bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie
3.
bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung.