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BundesmeldegesetzVerweise

§ 46

Gruppenauskunft

BMG

Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist

(1) 1Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1.
Geburtsdatum,
2.
Geschlecht,
3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
derzeitige Anschriften,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Alter,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige Anschriften und
8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.