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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 45
Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 45 Satz 1 WuSolvV
1
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln.
§ 45 Satz 2 WuSolvV
2
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.