Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text enthält unerlaubtes Zeichen!
suche ...
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
L
M
O
P
R
S
T
U
V
W
Z
Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
◄
►
§ 44
Beschlussklagen
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage).
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen.
§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG
3
Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
§ 44 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des
§ 91
der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.