1.
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der
§§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen).
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.