(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:
1.
Gewährung von Garantien nach
§ 6 für Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
2.
Besicherung von Vermögenswerten nach
§ 6a einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,
3.
Gewährung von Darlehen nach
§ 6b an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
4.
Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach
§ 7,
5.
Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach
§ 7a an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,
6.
Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach
§ 8,
7.
Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach
§ 12h und
8.
gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach
§ 12i.
(4) 1Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig.
2Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des
§ 7a zulässig.