(1)
1Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt.
2Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
(2)
1Für Strom aus Biomasseanlagen verringert sich der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
2Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
1.
für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 55 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge und
2.
für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge.
3Wird der Zuschlag nach
§ 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.
(3) 1Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowattstunde und
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilowattstunde.
2Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
3Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(4) Im Übrigen sind die
§§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des
§ 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.
(5)
1Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt abweichend von
§ 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 6: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 6: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)