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StrafprozeßordnungVerweise

§ 381

Erhebung der Privatklage

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift.
2Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.
4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.