1.
wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach
§ 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2.
soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach
§ 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt worden ist.