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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 37
Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 37 Satz 1 WuSolvV
1
Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach
§ 38
zu ermitteln (Marktbewertungsmethode).
§ 37 Satz 2 WuSolvV
2
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach
§ 43
ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht.
§ 37 Satz 3 WuSolvV
3
Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen.
§ 37 Satz 4 WuSolvV
4
Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung erfolgen.
§ 37 Satz 5 WuSolvV
5
Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode übergehen.