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1Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in
§ 325 bezeichneten Unterlagen nach
§ 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen.
2Von den in
§ 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist
§ 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des
§ 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt;
§ 327a ist anzuwenden.
1.
Die in
§ 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2.
An Stelle des
§ 285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
§ 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der
§§ 170, 171 und 175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.
4.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung.