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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 34
Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 34 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die
§§ 1049, 1057
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 34 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.