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KreditwesengesetzVerweise

§ 34

Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

KWG

Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) 1Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden.
2Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter.
3Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Aufsichtsbehörde die Fortführung der Geschäfte untersagen.
4Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
5Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 5 +++)
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)