A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerweise

§ 33

Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)

1Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen.
2Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt.
3Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich.
4Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.