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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 33
Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 33 Satz 1 WuSolvV
1
Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach
§ 34
verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen.
§ 33 Satz 2 WuSolvV
2
Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt.
§ 33 Satz 3 WuSolvV
3
Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich.
§ 33 Satz 4 WuSolvV
4
Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.