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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 32
Voraussetzungen der Eintragung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 32 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
§ 32 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 32 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG
1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 32 Abs. 2 Satz 3 WEG
3
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
§ 32 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in
§ 33 Absatz 4 Nummer 1 bis 4
bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (
§ 36 Absatz 1
) und über die Entschädigung beim Heimfall (
§ 36 Absatz 4
) keine Vereinbarungen getroffen sind.