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Versicherungsvermittlungsverordnung
Verweise
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§ 3
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VersVermV
(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 VersVermV
(2)
1
Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 VersVermV
2
Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.
§ 3 Abs. 2 Satz 3 VersVermV
3
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VersVermV
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.