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FinaRisikoV

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist

(1) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal.
2Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat.
3Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.