Gebühren sind nicht vorzusehen für
1.
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
2.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
3.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
4.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.