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AuslandskostengesetzVerweise

§ 3

Sachliche Gebührenfreiheit

AKostG

Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

Gebühren sind nicht vorzusehen für
1.
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
2.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
3.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
4.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.