1.
Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.
2.
Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.
2Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß
§ 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen.
3Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt
§ 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt.
4Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen.
5Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags.
6Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Fußnote