1.
für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;
2.
für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach
§ 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs;
3.
für die Eintragung der in
§ 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren;
4.
für die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift.
(2) 1Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter.
2Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.