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InsolvenzordnungVerweise

§ 270f

Anordnung der Eigenverwaltung

InsO

Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.
2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.
3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.