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KapitalanlagegesetzbuchVerweise

§ 254

Kreditaufnahme

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2.
die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
3.
die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
4.
die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.
2Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.