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Versicherungsvermittlungsverordnung
Verweise
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§ 24
Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411)
§ 24 Abs. 1 Satz 1 VersVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 VersVermV
2
Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 VersVermV
(2)
1
Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 24 Abs. 2 Satz 2 VersVermV
2
Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat.
§ 24 Abs. 2 Satz 3 VersVermV
3
Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 VersVermV
4
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 24 Abs. 2 Satz 5 VersVermV
Fußnote
§ 24 Abs. 2 Satz 5 VersVermV
(+++
§ 24
: zur Nichtgeltung vgl.
§ 25
+++)