1.
2.
den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und die Form ihrer Berechnung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,
3.
die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenmittelanforderung:
4.
5.
6.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
§ 17 Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat nach
§ 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.