(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (
§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (
§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (
§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (
§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (
§ 125a), über die Amtssprache (
§ 126), über Zustellungen (
§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (
§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (
§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (
§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.