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VersicherungsaufsichtsgesetzVerweise

§ 201

Verlust der Mitgliedschaft

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu.
2Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 200 berücksichtigen.
(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.
(3) 1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe.
2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
1.
der Höhe der Versicherungssumme,
2.
der Höhe der Beiträge,
3.
der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
4.
dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
5.
dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maßstab für die Verteilung des Vermögens und
6.
der Dauer der Mitgliedschaft.