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Refinanzierungsregisterverordnung
Verweise
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§ 2
Form des Refinanzierungsregisters
RefiRegV
Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3241)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 RefiRegV
(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 RefiRegV
(2)
1
Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 RefiRegV
2
Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu übernehmen.