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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 18
Verwaltung und Benutzung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 18 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG
1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
§ 18 Abs. 2 Satz 1 WEG
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
§ 18 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
§ 18 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.