1.
2.
3.
bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,
4.
bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
5.
bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach
§ 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
6.
bei Personen oder Gesellschaften nach
§ 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach
§ 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.