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HRV

Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist

(1) 1Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden.
2Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.
(2) 1Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
2Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
(3) 1Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen.
2Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.