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StrafprozeßordnungVerweise

§ 168

Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
2Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält.
3In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.