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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 161

Bestellung eines Vertreters

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt.
2Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören.
3Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(3) bis