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Wohnungseigentumsgesetz
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§ 16
Nutzungen und Kosten
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 16 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß
§ 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
§ 16 Abs. 1 Satz 3 WEG
3
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des
§ 14
berechtigt.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt
§ 21
.