1.
2.
3.
4.
die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
5.
eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
1.
2.
die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des
§ 21 und
3.
die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des
§ 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben.
(3) 1Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde.
2Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.