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Gesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenVerweise

§ 152

Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist

(1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Konzessionen werden an geeignete Unternehmen im Sinne des § 122 vergeben.
(3) 1Der Zuschlag wird auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann.
2Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Konzessionsgeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen.
3Sie können qualitative, umweltbezogene oder soziale Belange umfassen.
4Die Zuschlagskriterien müssen mit einer Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
(4) 1Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach § 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
(+++ § 152 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV +++)