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Verwaltungs-VollstreckungsgesetzVerweise

§ 15

Anwendung der Zwangsmittel

VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) 1Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.
2Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.