1.
Sektorenauftraggeber abweichend von
§ 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
2.
Sektorenauftraggeber nach
§ 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach
§ 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
3.