Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
1.
Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 "Beteiligungen" oder im Posten 8 "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen sind,
2.
Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
3.
vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.