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RestrukturierungsfondsgesetzVerweise

§ 12b

Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

RStruktFG

Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung.
2Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen.
3Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.
(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.