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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 12
Veräußerungsbeschränkung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3)
1
Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 WEG
2
Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
§ 12 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4)
1
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 WEG
2
Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden.
§ 12 Abs. 4 Satz 3 WEG
3
§ 7 Absatz 2
gilt entsprechend.